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KG Fusion über Bezirksgrenzen


Zu starre Regelung bei Fusionen über Bezirksgrenzen


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  • 1 Bezirksauflösungen, -fusionen oder –neugründungen sind nur
    2 mit Zustimmung der Landesversammlung möglich und bedingen
    3 eine Satzungsänderung.
    4
    5 Bei bezirksübergreifenden Kreisgemeinschaftsfusionen fällt
    6 die neue Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven
    7 Ortsgruppen je alter beteiligter Kreisgemeinschaft zu.
    8
    9 Bei Fusionen mit der gleichen Anzahl von Ortsgruppen je
    10 beteiligter Kreisgemeinschaft, fällt die neue
    11 Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven
    12 Ortsgruppen zu.
    13
    14
    15 Bei einer Pattsituation besteht eine freie Wahlmöglichkeit.
    16 Bei Anschlüssen einzelner Ortsgruppen an eine
    17 Kreisgemeinschaft gehört die Ortsgruppe zu dem Bezirk in
    18 dem die aufnehmende Kreisgemeinschaft liegt.
    19
    20 Kreisgemeinschaftsfusionen über Bezirksgrenzen sind nur
    21 möglich, wenn jede beteiligte Kreisgemeinschaft weniger als
    22 fünf Ortsgruppen hat.(Ist anders eh nicht möglich) - steht
    23 wo? Hab ich nirgends gefunden - Stimmt, es könnte eine KG
    24 mit 5 OG sich mit einer zusammentun die 4 OG hat. Ich hatte
    25 nur an das Maximum von 10 OG pro neuer KG gedacht. Aber
    26 auch hier finde ich es nicht schlimm wenn ein Kreis mit 6
    27 OG eine KG mit 2 OG aufnimmt....
    28
    29

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