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Version: "KG Fusion über Bezirksgrenzen"

1 Bezirksauflösungen, -fusionen oder –neugründungen sind nur
2 mit Zustimmung der Landesversammlung möglich und bedingen
3 eine Satzungsänderung.
4
5 Bei bezirksübergreifenden Kreisgemeinschaftsfusionen fällt
6 die neue Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven
7 Ortsgruppen je alter beteiligter Kreisgemeinschaft zu.
8
9 Bei Fusionen mit der gleichen Anzahl von Ortsgruppen je
10 beteiligter Kreisgemeinschaft, fällt die neue
11 Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven Ortsgruppen
12 zu.
13
14
15 Bei einer Pattsituation besteht eine freie Wahlmöglichkeit.
16 Bei Anschlüssen einzelner Ortsgruppen an eine
17 Kreisgemeinschaft gehört die Ortsgruppe zu dem Bezirk in dem
18 die aufnehmende Kreisgemeinschaft liegt.
19
20 Kreisgemeinschaftsfusionen über Bezirksgrenzen sind nur
21 möglich, wenn jede beteiligte Kreisgemeinschaft weniger als
22 fünf Ortsgruppen hat.(Ist anders eh nicht möglich) - steht
23 wo? Hab ich nirgends gefunden - Stimmt, es könnte eine KG
24 mit 5 OG sich mit einer zusammentun die 4 OG hat. Ich hatte
25 nur an das Maximum von 10 OG pro neuer KG gedacht. Aber auch
26 hier finde ich es nicht schlimm wenn ein Kreis mit 6 OG eine
27 KG mit 2 OG aufnimmt....

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Bezirksauflösungen, -fusionen oder –neugründungen sind nur
2 mit Zustimmung der Landesversammlung möglich und bedingen
3 eine Satzungsänderung.
4
5 Bei bezirksübergreifenden Kreisgemeinschaftsfusionen fällt
6 die neue Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven
7 Ortsgruppen je alter beteiligter Kreisgemeinschaft zu.
8
9 Bei Fusionen mit der gleichen Anzahl von Ortsgruppen je
10 beteiligter Kreisgemeinschaft, fällt die neue
11 Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven
12 Ortsgruppen zu.
13
14
15 Bei einer Pattsituation besteht eine freie Wahlmöglichkeit.
16 Bei Anschlüssen einzelner Ortsgruppen an eine
17 Kreisgemeinschaft gehört die Ortsgruppe zu dem Bezirk in
18 dem die aufnehmende Kreisgemeinschaft liegt.
19
20 Kreisgemeinschaftsfusionen über Bezirksgrenzen sind nur
21 möglich, wenn jede beteiligte Kreisgemeinschaft weniger als
22 fünf Ortsgruppen hat.(Ist anders eh nicht möglich) - steht
23 wo? Hab ich nirgends gefunden - Stimmt, es könnte eine KG
24 mit 5 OG sich mit einer zusammentun die 4 OG hat.
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26 Ich hatte nur an das Maximum von 10 OG pro neuer KG
27 gedacht. Aber auch hier finde ich es nicht schlimm wenn ein
28 Kreis mit 6 OG eine KG mit 2 OG aufnimmt....
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