KG Fusion über Bezirksgrenzen
Zu starre Regelung bei Fusionen über Bezirksgrenzen
Zu starre Regelung bei Fusionen über Bezirksgrenzen
1 | Bezirksauflösungen, -fusionen oder –neugründungen sind nur |
2 | mit Zustimmung der Landesversammlung möglich und bedingen |
3 | eine Satzungsänderung. |
4 | |
5 | Bei bezirksübergreifenden Kreisgemeinschaftsfusionen fällt |
6 | die neue Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven |
7 | Ortsgruppen je alter beteiligter Kreisgemeinschaft zu. |
8 | |
9 | Bei Fusionen mit der gleichen Anzahl von Ortsgruppen je |
10 | beteiligter Kreisgemeinschaft, fällt die neue |
11 | Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven |
12 | Ortsgruppen zu. |
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15 | Bei einer Pattsituation besteht eine freie Wahlmöglichkeit. |
16 | Bei Anschlüssen einzelner Ortsgruppen an eine |
17 | Kreisgemeinschaft gehört die Ortsgruppe zu dem Bezirk in |
18 | dem die aufnehmende Kreisgemeinschaft liegt. |
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20 | Kreisgemeinschaftsfusionen über Bezirksgrenzen sind nur |
21 | möglich, wenn jede beteiligte Kreisgemeinschaft weniger als |
22 | fünf Ortsgruppen hat.(Ist anders eh nicht möglich) - steht |
23 | wo? Hab ich nirgends gefunden - Stimmt, es könnte eine KG |
24 | mit 5 OG sich mit einer zusammentun die 4 OG hat. Ich hatte |
25 | nur an das Maximum von 10 OG pro neuer KG gedacht. Aber |
26 | auch hier finde ich es nicht schlimm wenn ein Kreis mit 6 |
27 | OG eine KG mit 2 OG aufnimmt.... |
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