Beschluss: Bezirke
Originalversion
1 | Bezirksauflösungen, -fusionen oder –neugründungen sind nur |
2 | mit Zustimmung der Landesversammlung möglich und bedingen |
3 | eine Satzungsänderung. |
4 | |
5 | Bei bezirksübergreifenden Kreisgemeinschaftsfusionen fällt |
6 | die neue Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven |
7 | Ortsgruppen je alter beteiligter Kreisgemeinschaft zu. |
8 | |
9 | Bei Fusionen mit der gleichen Anzahl von Ortsgruppen je |
10 | beteiligter Kreisgemeinschaft, fällt die neue |
11 | Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven Ortsgruppen |
12 | zu. |
13 | |
14 | |
15 | Bei einer Pattsituation besteht eine freie Wahlmöglichkeit. |
16 | Bei Anschlüssen einzelner Ortsgruppen an eine |
17 | Kreisgemeinschaft gehört die Ortsgruppe zu dem Bezirk in dem |
18 | die aufnehmende Kreisgemeinschaft liegt. |
19 | |
20 | Kreisgemeinschaftsfusionen über Bezirksgrenzen sind nur |
21 | möglich, wenn jede beteiligte Kreisgemeinschaft weniger als |
22 | fünf Ortsgruppen hat. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Bezirksauflösungen, -fusionen oder –neugründungen sind nur |
2 | mit Zustimmung der Landesversammlung möglich und bedingen |
3 | eine Satzungsänderung. |
4 | |
5 | Bei bezirksübergreifenden Kreisgemeinschaftsfusionen fällt |
6 | die neue Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven |
7 | Ortsgruppen je alter beteiligter Kreisgemeinschaft zu. |
8 | |
9 | Bei Fusionen mit der gleichen Anzahl von Ortsgruppen je |
10 | beteiligter Kreisgemeinschaft, fällt die neue |
11 | Kreisgemeinschaft dem Bezirk mit weniger aktiven Ortsgruppen |
12 | zu. |
13 | |
14 | |
15 | Bei einer Pattsituation besteht eine freie Wahlmöglichkeit. |
16 | Bei Anschlüssen einzelner Ortsgruppen an eine |
17 | Kreisgemeinschaft gehört die Ortsgruppe zu dem Bezirk in dem |
18 | die aufnehmende Kreisgemeinschaft liegt. |
19 | |
20 | Kreisgemeinschaftsfusionen über Bezirksgrenzen sind nur |
21 | möglich, wenn jede beteiligte Kreisgemeinschaft weniger als |
22 | fünf Ortsgruppen hat. |
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