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Version: "drei Jahresgrenze"

1 Der Arbeitskreis Visionen beantragt die Abstimmung
2 gemeinsamer Mindeststandards zur Veränderung der Struktur
3 innerhalb der Niedersächsischen Landjugend. Dabei sollen
4 folgende Kriterien berücksichtigt werden.
5
6 Allgemeines
7
8 Jegliche Änderungen innerhalb der Kreisgemeinschaften sind
9 jeweils zum Jahreswechsel des laufenden Geschäftsjahres
10 möglich und werden der Geschäftsstelle in Hannover
11 schriftlich mitgeteilt.
12
13 Ortsgruppen Neugründungen innerhalb von Kreisgemeinschaften
14 sind von den unten genannten Mindest- und Maximalzahlen
15 ausgenommen.
16
17 Splitting, Fusion und Neugründungen sind innerhalb ein und
18 derselben Kreisgemeinschaft nur alle drei Jahre möglich
19 .Stattdessen ggf.: Nach einem Splittung, einer Fusion oder
20 einer Neugründung muss die hieraus resultierende
21 Kreisgemeinschaft mindestens 3 Jahre warten bis sie wieder
22 ein Splitting oder eine Fusion durchführen darf.
23
24 Bei Veränderungen der Kreisgemeinschaften ist jeweils die
25 Satzung zu prüfen und ggf. anzupassen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Der Arbeitskreis Visionen beantragt die Abstimmung
2 gemeinsamer Mindeststandards zur Veränderung der Struktur
3 innerhalb der Niedersächsischen Landjugend. Dabei sollen
4 folgende Kriterien berücksichtigt werden.
5
6 Allgemeines
7
8 Jegliche Änderungen innerhalb der Kreisgemeinschaften sind
9 jeweils zum Jahreswechsel des laufenden Geschäftsjahres
10 möglich und werden der Geschäftsstelle in Hannover
11 schriftlich mitgeteilt.
12
13 Ortsgruppen Neugründungen innerhalb von Kreisgemeinschaften
14 sind von den unten genannten Mindest- und Maximalzahlen
15 ausgenommen.
16
17 Splitting, Fusion und Neugründungen sind innerhalb ein und
18 derselben Kreisgemeinschaft nur alle drei Jahre möglich
19 .Stattdessen ggf.: Nach einem Splittung, einer Fusion oder
20 einer Neugründung muss die hieraus resultierende
21 Kreisgemeinschaft mindestens 3 Jahre warten bis sie wieder
22 ein Splitting oder eine Fusion durchführen darf.
23
24 Bei Veränderungen der Kreisgemeinschaften ist jeweils die
25 Satzung zu prüfen und ggf. anzupassen.
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