Version: "drei Jahresgrenze"
1 | Der Arbeitskreis Visionen beantragt die Abstimmung |
2 | gemeinsamer Mindeststandards zur Veränderung der Struktur |
3 | innerhalb der Niedersächsischen Landjugend. Dabei sollen |
4 | folgende Kriterien berücksichtigt werden. |
5 | |
6 | Allgemeines |
7 | |
8 | Jegliche Änderungen innerhalb der Kreisgemeinschaften sind |
9 | jeweils zum Jahreswechsel des laufenden Geschäftsjahres |
10 | möglich und werden der Geschäftsstelle in Hannover |
11 | schriftlich mitgeteilt. |
12 | |
13 | Ortsgruppen Neugründungen innerhalb von Kreisgemeinschaften |
14 | sind von den unten genannten Mindest- und Maximalzahlen |
15 | ausgenommen. |
16 | |
17 | Splitting, Fusion und Neugründungen sind innerhalb ein und |
18 | derselben Kreisgemeinschaft nur alle drei Jahre möglich |
19 | .Stattdessen ggf.: Nach einem Splittung, einer Fusion oder |
20 | einer Neugründung muss die hieraus resultierende |
21 | Kreisgemeinschaft mindestens 3 Jahre warten bis sie wieder |
22 | ein Splitting oder eine Fusion durchführen darf. |
23 | |
24 | Bei Veränderungen der Kreisgemeinschaften ist jeweils die |
25 | Satzung zu prüfen und ggf. anzupassen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Der Arbeitskreis Visionen beantragt die Abstimmung |
2 | gemeinsamer Mindeststandards zur Veränderung der Struktur |
3 | innerhalb der Niedersächsischen Landjugend. Dabei sollen |
4 | folgende Kriterien berücksichtigt werden. |
5 | |
6 | Allgemeines |
7 | |
8 | Jegliche Änderungen innerhalb der Kreisgemeinschaften sind |
9 | jeweils zum Jahreswechsel des laufenden Geschäftsjahres |
10 | möglich und werden der Geschäftsstelle in Hannover |
11 | schriftlich mitgeteilt. |
12 | |
13 | Ortsgruppen Neugründungen innerhalb von Kreisgemeinschaften |
14 | sind von den unten genannten Mindest- und Maximalzahlen |
15 | ausgenommen. |
16 | |
17 | Splitting, Fusion und Neugründungen sind innerhalb ein und |
18 | derselben Kreisgemeinschaft nur alle drei Jahre möglich |
19 | .Stattdessen ggf.: Nach einem Splittung, einer Fusion oder |
20 | einer Neugründung muss die hieraus resultierende |
21 | Kreisgemeinschaft mindestens 3 Jahre warten bis sie wieder |
22 | ein Splitting oder eine Fusion durchführen darf. |
23 | |
24 | Bei Veränderungen der Kreisgemeinschaften ist jeweils die |
25 | Satzung zu prüfen und ggf. anzupassen. |