Beschluss: Kreisgemeinschaften

Originalversion

1 Bei Fusionen von Kreisgemeinschaften oder bei einer Aufnahme
2 bzw. einem Wechsel von Ortsgruppen aus anderen
3 Kreisgemeinschaften darf eine Maximalanzahl von zehn
4 Ortsgruppen pro Kreisgemeinschaften nicht überschritten
5 werden.
6
7 Bei Splitting von Kreisgemeinschaften ist eine Mindestanzahl
8 von fünf Ortsgruppen je Kreisgemeinschaften erforderlich.
9
10 Die neuen Kreisgrenzen sollen sich an vorhandenen
11 politischen Gegebenheiten orientieren und sind ggf.
12 gemeinsam mit angrenzenden Kreisgemeinschaften zu
13 diskutieren und festzulegen. Über die Festlegung ist ein
14 Protokoll anzufertigen und eine Kopie des Protokolls zur
15 Kenntnis an die Geschäftsstelle Hannover zu schicken
16
17 Splitting
18
19 Splitting ist dann der Fall, wenn sich eine bereits
20 bestehende Kreisgemeinschaft in zwei neue
21 Kreisgemeinschaften teilt.
22
23 Es muss eine neue Kreisgrenze festgelegt werden.
24
25 Fusion
26
27 Bei einer Fusion bilden zwei bereits bestehende
28 Kreisgemeinschaften eine neue Kreisgemeinschaft.
29
30 Eine Festlegung neuer Kreisgrenzen ist nicht erforderlich,
31 da die Außengrenzen der beiden alten Kreisgemeinschaften als
32 neue Grenze gelten.
33
34 Fusionen von Kreisgemeinschaften sind auch über
35 Bezirksgrenzen möglich.
36
37 Neugründungen
38
39 Neugründung heißt, dass eine neue Kreisgemeinschaft gebildet
40 wird, die so vorher nicht existent war und weder aus Fusion
41 noch aus Splitting entsteht.
42
43 Neugründungen sind auch über Bezirksgrenzen hinweg möglich.
44 Es muss einen neue Kreisgrenze festgelegt werden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Bei Fusionen von Kreisgemeinschaften oder bei einer Aufnahme
2 bzw. einem Wechsel von Ortsgruppen aus anderen
3 Kreisgemeinschaften darf eine Maximalanzahl von zehn
4 Ortsgruppen pro Kreisgemeinschaften nicht überschritten
5 werden.
6
7 Bei Splitting von Kreisgemeinschaften ist eine Mindestanzahl
8 von fünf Ortsgruppen je Kreisgemeinschaften erforderlich.
9
10 Die neuen Kreisgrenzen sollen sich an vorhandenen
11 politischen Gegebenheiten orientieren und sind ggf.
12 gemeinsam mit angrenzenden Kreisgemeinschaften zu
13 diskutieren und festzulegen. Über die Festlegung ist ein
14 Protokoll anzufertigen und eine Kopie des Protokolls zur
15 Kenntnis an die Geschäftsstelle Hannover zu schicken
16
17 Splitting
18
19 Splitting ist dann der Fall, wenn sich eine bereits
20 bestehende Kreisgemeinschaft in zwei neue
21 Kreisgemeinschaften teilt.
22
23 Es muss eine neue Kreisgrenze festgelegt werden.
24
25 Fusion
26
27 Bei einer Fusion bilden zwei bereits bestehende
28 Kreisgemeinschaften eine neue Kreisgemeinschaft.
29
30 Eine Festlegung neuer Kreisgrenzen ist nicht erforderlich,
31 da die Außengrenzen der beiden alten Kreisgemeinschaften als
32 neue Grenze gelten.
33
34 Fusionen von Kreisgemeinschaften sind auch über
35 Bezirksgrenzen möglich.
36
37 Neugründungen
38
39 Neugründung heißt, dass eine neue Kreisgemeinschaft gebildet
40 wird, die so vorher nicht existent war und weder aus Fusion
41 noch aus Splitting entsteht.
42
43 Neugründungen sind auch über Bezirksgrenzen hinweg möglich.
44 Es muss einen neue Kreisgrenze festgelegt werden.

Vorschlag

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.