Beschluss: Kreisgemeinschaften
Originalversion
1 | Bei Fusionen von Kreisgemeinschaften oder bei einer Aufnahme |
2 | bzw. einem Wechsel von Ortsgruppen aus anderen |
3 | Kreisgemeinschaften darf eine Maximalanzahl von zehn |
4 | Ortsgruppen pro Kreisgemeinschaften nicht überschritten |
5 | werden. |
6 | |
7 | Bei Splitting von Kreisgemeinschaften ist eine Mindestanzahl |
8 | von fünf Ortsgruppen je Kreisgemeinschaften erforderlich. |
9 | |
10 | Die neuen Kreisgrenzen sollen sich an vorhandenen |
11 | politischen Gegebenheiten orientieren und sind ggf. |
12 | gemeinsam mit angrenzenden Kreisgemeinschaften zu |
13 | diskutieren und festzulegen. Über die Festlegung ist ein |
14 | Protokoll anzufertigen und eine Kopie des Protokolls zur |
15 | Kenntnis an die Geschäftsstelle Hannover zu schicken |
16 | |
17 | Splitting |
18 | |
19 | Splitting ist dann der Fall, wenn sich eine bereits |
20 | bestehende Kreisgemeinschaft in zwei neue |
21 | Kreisgemeinschaften teilt. |
22 | |
23 | Es muss eine neue Kreisgrenze festgelegt werden. |
24 | |
25 | Fusion |
26 | |
27 | Bei einer Fusion bilden zwei bereits bestehende |
28 | Kreisgemeinschaften eine neue Kreisgemeinschaft. |
29 | |
30 | Eine Festlegung neuer Kreisgrenzen ist nicht erforderlich, |
31 | da die Außengrenzen der beiden alten Kreisgemeinschaften als |
32 | neue Grenze gelten. |
33 | |
34 | Fusionen von Kreisgemeinschaften sind auch über |
35 | Bezirksgrenzen möglich. |
36 | |
37 | Neugründungen |
38 | |
39 | Neugründung heißt, dass eine neue Kreisgemeinschaft gebildet |
40 | wird, die so vorher nicht existent war und weder aus Fusion |
41 | noch aus Splitting entsteht. |
42 | |
43 | Neugründungen sind auch über Bezirksgrenzen hinweg möglich. |
44 | Es muss einen neue Kreisgrenze festgelegt werden. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Bei Fusionen von Kreisgemeinschaften oder bei einer Aufnahme |
2 | bzw. einem Wechsel von Ortsgruppen aus anderen |
3 | Kreisgemeinschaften darf eine Maximalanzahl von zehn |
4 | Ortsgruppen pro Kreisgemeinschaften nicht überschritten |
5 | werden. |
6 | |
7 | Bei Splitting von Kreisgemeinschaften ist eine Mindestanzahl |
8 | von fünf Ortsgruppen je Kreisgemeinschaften erforderlich. |
9 | |
10 | Die neuen Kreisgrenzen sollen sich an vorhandenen |
11 | politischen Gegebenheiten orientieren und sind ggf. |
12 | gemeinsam mit angrenzenden Kreisgemeinschaften zu |
13 | diskutieren und festzulegen. Über die Festlegung ist ein |
14 | Protokoll anzufertigen und eine Kopie des Protokolls zur |
15 | Kenntnis an die Geschäftsstelle Hannover zu schicken |
16 | |
17 | Splitting |
18 | |
19 | Splitting ist dann der Fall, wenn sich eine bereits |
20 | bestehende Kreisgemeinschaft in zwei neue |
21 | Kreisgemeinschaften teilt. |
22 | |
23 | Es muss eine neue Kreisgrenze festgelegt werden. |
24 | |
25 | Fusion |
26 | |
27 | Bei einer Fusion bilden zwei bereits bestehende |
28 | Kreisgemeinschaften eine neue Kreisgemeinschaft. |
29 | |
30 | Eine Festlegung neuer Kreisgrenzen ist nicht erforderlich, |
31 | da die Außengrenzen der beiden alten Kreisgemeinschaften als |
32 | neue Grenze gelten. |
33 | |
34 | Fusionen von Kreisgemeinschaften sind auch über |
35 | Bezirksgrenzen möglich. |
36 | |
37 | Neugründungen |
38 | |
39 | Neugründung heißt, dass eine neue Kreisgemeinschaft gebildet |
40 | wird, die so vorher nicht existent war und weder aus Fusion |
41 | noch aus Splitting entsteht. |
42 | |
43 | Neugründungen sind auch über Bezirksgrenzen hinweg möglich. |
44 | Es muss einen neue Kreisgrenze festgelegt werden. |
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